🌳 Baumbesitzer aufgepasst: Steuervorteil mit §35a EStG!

Mit §35a EStG einen Teil der Baumpflegekosten zurückholen: Wir zeigen, was absetzbar ist und wie Sie bis zu 4.000 € sparen.

Friday, August 29, 2025

Wir, als professioneller Dresdner Baumpflegebetrieb sorgen für Sicherheit, Werterhalt und einen optisch ansprechenden Baum. Unsere Leistungen kosten aber natürlich auch Geld.
Die gute Nachricht: Ein Teil dieser Kosten lässt sich über die Steuer zurückholen. Grundlage dafür ist der § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).
Damit Sie genau wissen, welche Leistungen absetzbar sind und welche nicht, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt.

Was regelt § 35a EStG?

§ 35a EStG unterscheidet zwischen zwei Arten von begünstigten Leistungen:

  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

    • Hierzu zählen Pflege- und Erhaltungsarbeiten rund um Haus und Garten.

    • Absetzbar: 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 € pro Jahr.

  2. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

    • Hierunter fallen bestimmte handwerkliche Tätigkeiten im oder am Grundstück.

    • Absetzbar: 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr.

Wichtig: Absetzbar ist immer nur der reine Arbeitslohn – nicht Material, Maschinen oder Entsorgung.

Welche Baumarbeiten lassen sich steuerlich absetzen?

Baumpflege & Erhaltungsmaßnahmen (haushaltsnahe Dienstleistungen)

  • z. B. Kroneneinkürzung, Totholzentfernung, Kronenpflege

  • Maximaler Steuervorteil: bis 4.000 € pro Jahr

Baumfällungen (Handwerkerleistungen)

  • Fällungen zählen immer zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen – unabhängig vom Grund.

  • Sie sind also nur bis maximal 1.200 € pro Jahr absetzbar.

  • Fällungen aus rein optischen Gründen erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an.

  • Fällungen aus Gefahrengründen (z. B. Sturmschäden, Bruchgefahr) können hingegen berücksichtigt werden.

Baumpflanzungen

  • Können ebenfalls abgesetzt werden, wenn der Arbeitslohn auf einer separaten Rechnung ausgewiesen ist.

  • Materialkosten sind nicht absetzbar.

Deshalb unsere besondere Rechnungsaufstellung

Möglicherweise haben Sie den Hinweis auf unseren Rechnungen bemerkt: „Position enthält den reinen Stundenlohn nach § 35a EStG“.
Wir listen Arbeitskosten getrennt von Material- und Nebenkosten aus. Das macht die Rechnung nicht nur transparenter, sondern sorgt auch dafür, dass Sie die Leistungen beim Finanzamt problemlos geltend machen können.

Wer profitiert von der Regelung?

✔️ Private Haus- und Grundstücksbesitzer
✔️ Eigentümergemeinschaften (z. B. WEGs)
❌ Ausgeschlossen sind dagegen gewerbliche Baumbesitzer.

Ihr Vorteil auf einen Blick

  • Transparente Rechnungen mit ausgewiesenem Stundenlohn

  • Direkter Steuervorteil bis zu 4.000 € jährlich

  • Fachgerechte, sichere und nachhaltige Baumpflege

Fazit

🌿 Mit § 35a EStG holen Sie sich ganz einfach einen Teil der Kosten vom Staat zurück. Wir achten darauf, dass unsere Rechnungen alle Voraussetzungen erfüllen – damit Sie sich entspannt zurücklehnen und gleichzeitig sparen können.