🌳 Baumbesitzer aufgepasst: Steuervorteil mit §35a EStG!

Mit §35a EStG einen Teil der Baumpflegekosten zurückholen: Wir zeigen, was absetzbar ist und wie Sie bis zu 4.000 € sparen.

Friday, August 29, 2025

Wir, als professioneller Dresdner Baumpflegebetrieb sorgen für Sicherheit, Werterhalt und einen optisch ansprechenden Baum. Unsere Leistungen kosten aber natürlich auch Geld.
Die gute Nachricht: Ein Teil dieser Kosten lässt sich über die Steuer zurückholen. Grundlage dafür ist der § 35a Einkommensteuergesetz (EStG).
Damit Sie genau wissen, welche Leistungen absetzbar sind und welche nicht, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt.

Was regelt § 35a EStG?

§ 35a EStG unterscheidet zwischen zwei Arten von begünstigten Leistungen:

  1. Haushaltsnahe Dienstleistungen

    • Hierzu zählen Pflege- und Erhaltungsarbeiten rund um Haus und Garten.

    • Absetzbar: 20 % der Arbeitskosten, maximal 4.000 € pro Jahr.

  2. Haushaltsnahe Handwerkerleistungen

    • Hierunter fallen bestimmte handwerkliche Tätigkeiten im oder am Grundstück.

    • Absetzbar: 20 % der Arbeitskosten, maximal 1.200 € pro Jahr.

Wichtig: Absetzbar ist immer nur der reine Arbeitslohn – nicht Material, Maschinen oder Entsorgung.

Welche Baumarbeiten lassen sich steuerlich absetzen?

Baumpflege & Erhaltungsmaßnahmen (haushaltsnahe Dienstleistungen)

  • z. B. Kroneneinkürzung, Totholzentfernung, Kronenpflege

  • Maximaler Steuervorteil: bis 4.000 € pro Jahr

Baumfällungen (Handwerkerleistungen)

  • Fällungen zählen immer zu den haushaltsnahen Handwerkerleistungen – unabhängig vom Grund.

  • Sie sind also nur bis maximal 1.200 € pro Jahr absetzbar.

  • Fällungen aus rein optischen Gründen erkennt das Finanzamt in der Regel nicht an.

  • Fällungen aus Gefahrengründen (z. B. Sturmschäden, Bruchgefahr) können hingegen berücksichtigt werden.

Baumpflanzungen

  • Können ebenfalls abgesetzt werden, wenn der Arbeitslohn auf einer separaten Rechnung ausgewiesen ist.

  • Materialkosten sind nicht absetzbar.

Deshalb unsere besondere Rechnungsaufstellung

Möglicherweise haben Sie den Hinweis auf unseren Rechnungen bemerkt: „Position enthält den reinen Stundenlohn nach § 35a EStG“.
Wir listen Arbeitskosten getrennt von Material- und Nebenkosten aus. Das macht die Rechnung nicht nur transparenter, sondern sorgt auch dafür, dass Sie die Leistungen beim Finanzamt problemlos geltend machen können.

Wer profitiert von der Regelung?

✔️ Private Haus- und Grundstücksbesitzer
✔️ Eigentümergemeinschaften (z. B. WEGs)
❌ Ausgeschlossen sind dagegen gewerbliche Baumbesitzer.

Ihr Vorteil auf einen Blick

  • Transparente Rechnungen mit ausgewiesenem Stundenlohn

  • Direkter Steuervorteil bis zu 4.000 € jährlich

  • Fachgerechte, sichere und nachhaltige Baumpflege

🌿 Fazit

Mit § 35a EStG holen Sie sich ganz einfach einen Teil der Kosten vom Staat zurück. Wir achten darauf, dass unsere Rechnungen alle Voraussetzungen erfüllen – damit Sie sich entspannt zurücklehnen und gleichzeitig sparen können.

⚠️ Ergänzender Hinweis zu Steuerfragen

Bitte beachte: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
Die steuerliche Anerkennung von Garten- und Baumpflegearbeiten hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Wenn du unsicher bist, wie deine Situation steuerlich einzuordnen ist oder was du geltend machen kannst, wende dich im Zweifel an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.