
Viel hilft viel – aber nicht bei Bäumen
Warum Kappungen mehr schaden als nutzen
Wir erklären, wann Baumschnitt oder Baumfällung beim Umweltamt Dresden genehmigungspflichtig ist.
Viele Grundstückseigentümer stellen sich diese Frage: Darf ich meinen Baum einfach schneiden oder fällen, oder brauche ich in Dresden eine Genehmigung?
Die kurze Antwort lautet: Ja! In Dresden sind viele Maßnahmen am Baum genehmigungspflichtig. In diesem Beitrag erklären wir verständlich, wann Baumschnitt oder Baumfällung erlaubt sind, welche Rolle das Umweltamt Dresden spielt und worauf Sie unbedingt achten sollten, um Bußgelder zu vermeiden.
Bäume sind ein wichtiger Bestandteil des Stadtklimas, des Artenschutzes und der Lebensqualität. Deshalb schützt die Stadt Dresden ihren Baumbestand durch eine Baumschutzsatzung.
Diese regelt, welche Bäume geschützt sind und welche Eingriffe erlaubt oder genehmigungspflichtig sind.
Nicht jeder Baumschnitt benötigt automatisch eine Genehmigung. Entscheidend ist Art und Umfang der Maßnahme.
In der Regel genehmigungsfrei:
schonende Pflege- und Erhaltungsschnitte
Entfernen von toten oder beschädigten Ästen
Maßnahmen zur Verkehrssicherheit, z. B. über Gehwegen
Häufig genehmigungspflichtig:
starke Kroneneinkürzungen
sogenannte Kappungen
Schnitte, die Gestalt oder Vitalität des Baumes dauerhaft veränder
Wichtig: Auch genehmigungsfreie Arbeiten müssen fachgerecht erfolgen und dürfen den Baum nicht schädigen.
Eine Baumfällung ist in Dresden fast immer genehmigungspflichtig, wenn:
der Baum einen bestimmten Stammumfang überschreitet
es sich nicht um einen ausdrücklich ausgenommenen Baum handelt
der Baum nicht akut umsturzgefährdet ist
Die Genehmigung wird beim Umweltamt Dresden beantragt. Dort wird geprüft, ob:
der Baum gesund oder erhaltenswert ist
eine Baumpflege statt Fällung möglich wäre
Ersatzpflanzungen erforderlich sind
⚠️ Ohne Genehmigung drohen hohe Bußgelder und Auflagen.
In bestimmten Situationen ist keine vorherige Genehmigung nötig:
akute Gefahr durch Sturm- oder Bruchschäden
drohender Schaden für Menschen oder Gebäude
Dennoch gilt: Maßnahmen sollten dokumentiert und dem Umweltamt im Nachgang gemeldet werden.
Unabhängig von kommunalen Genehmigungen gilt bundesweit der Vogelschutz nach § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).
Demnach ist es vom 1. März bis zum 30. September verboten, Bäume, Hecken und andere Gehölze zu fällen, stark zurückzuschneiden oder zu beseitigen, da in dieser Zeit viele Vogelarten brüten.
Erlaubt sind ausschließlich schonende Form- und Pflegeschnitte, sofern keine Nester, Jungvögel oder andere geschützte Tiere beeinträchtigt werden. Zusätzlich gilt der besondere Artenschutz nach § 44 BNatSchG: Brutstätten dürfen zu keiner Zeit zerstört werden.
Maßnahmen zur akuten Gefahrenabwehr (z. B. bei Sturm- oder Bruchschäden) können eine Ausnahme darstellen, sollten jedoch fachlich begründet, dokumentiert und möglichst mit dem Umweltamt abgestimmt werden.
Da jede Situation unterschiedlich ist, empfehlen wir:
vor größeren Maßnahmen eine fachliche Einschätzung
bei Unsicherheit Rücksprache mit dem Umweltamt
Ausführung durch professionelle Baumpfleger, die die lokalen Vorschriften kennen
So vermeiden Sie rechtliche Probleme und schützen gleichzeitig Ihren Baum.
Ja – in Dresden benötigen Sie für viele Baumschnitte und fast jede Baumfällung eine Genehmigung.
Ob eine Maßnahme erlaubt ist, hängt von Umfang, Baumart, Zustand und Zeitpunkt ab. Wer sich frühzeitig informiert oder professionelle Hilfe nutzt, spart Zeit, Geld und Ärger.

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