Baumfällung in der Vogelschutzzeit – wann ist sie erlaubt?

Warum Fällungen auch zwischen März und September nötig sein können

Friday, April 25, 2025

Ein Vorfall, der zum Nachdenken anregt: Vor Kurzem hat ein Nachbar während einer genehmigten Fällung den Ablauf gestoppt, weil er sich die Genehmigung persönlich vorzeigen lassen wollte. Obwohl der Eingriff fachgerecht vorbereitet und ordnungsgemäß behördlich genehmigt war, musste die Arbeit unterbrochen werden – mit potenziell gefährlichen Folgen für alle Beteiligten. Dieser Vorfall zeigt, wie wichtig Aufklärung und professioneller Umgang mit solchen Situationen sind.

Was regelt die Vogelschutzzeit?

Nach § 39 Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Bäume „außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Flächen“ zu fällen, erheblich zurückzuschneiden oder zu roden. Ziel ist es, Brutplätze nicht zu gefährden und den Fortbestand der heimischen Vogelwelt zu sichern.

Wann sind Baumfällungen trotzdem erlaubt?

Auch innerhalb der Vogelschutzzeit kann es Gründe geben, die eine Baumfällung rechtfertigen – zum Beispiel:

  • Akute Gefährdung der Verkehrssicherheit (z. B. Schäden nach Sturmereignissen, Pilzbefall oder Abgestorbene Bäume)

  • Baumaßnahmen oder behördlich genehmigte Projekte

In solchen Fällen kann die Fällung auch im Schutzzeitraum genehmigt werden – sofern sie alternativlos, gut begründet und rechtlich abgesichert ist.

Was wird dafür benötigt?

Damit eine Fällung im Zeitraum März–September rechtlich zulässig ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Fachgutachten oder Baumkontrolle

Eine dokumentierte Einschätzung eines Fachbetriebs oder Sachverständigen (z. B. zur Verkehrssicherheit, Standfestigkeit oder Gesundheitszustand des Baumes) ist in der Regel erforderlich.

2. Artenschutzprüfung (ggf. durch Umweltamt)

Vor der Fällung muss geprüft werden, ob sich tatsächlich Vögel oder andere geschützte Arten im Baum befinden – z. B. durch eine Sichtkontrolle oder artenschutzfachliche Untersuchung.

3. Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde

Je nach Kommune oder Bundesland ist für Fällungen in der Schutzzeit eine Genehmigung vom Umweltamt, der unteren Naturschutzbehörde oder dem Grünflächenamt nötig. Wir übernehmen auf Wunsch die Kommunikation mit der Behörde für Sie.

Unser Service: Rechtssichere Fällungen mit Fingerspitzengefühl

Als professioneller Baumpflegebetrieb kennen wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen und beraten Sie umfassend zu Ihren Möglichkeiten. Wir:

  • Begutachten den Baumzustand und prüfen die Notwendigkeit der Maßnahme

  • Unterstützen bei der Beantragung notwendiger Genehmigungen

  • Führen die Fällung schonend und fachgerecht durch – unter Einhaltung aller Umweltauflagen

  • Dokumentieren die Maßnahme rechtssicher für Sie und die Behörden

Fazit: Sicherheit hat Vorrang – für Mensch, Natur und Baum

Auch in der Vogelschutzzeit kann eine Baumfällung notwendig sein – aber nur mit dem richtigen Fachwissen, entsprechender Sorgfalt und behördlicher Freigabe. Unbefugte Eingriffe oder Unterbrechungen durch Dritte sind nicht nur unangebracht, sondern können gefährlich werden.

Eine laufende Baumfällung erfordert höchste Konzentration, klare Abläufe und eingespielte Kommunikation im Team. Störungen – auch gut gemeinte – können zu Unfällen, Materialschäden oder Verzögerungen mit rechtlichen Folgen führen.

Deshalb unser Appell: Vertrauen Sie den Fachleuten vor Ort. Sollten Fragen bestehen, sprechen Sie uns oder die zuständige Behörde gerne an – aber bitte nicht während der Arbeiten.

Titelbild © Nick Fewings auf Unsplash